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Das Anleinen ist ein Muss

Nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundegesetz-GefHG) gehört es zu den allgemeinen Verpflichtungen eines jeden Hundehalters seinen Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen (§ 2 Abs. 1 GefHG). Verstöße gegen die Bestimmungen des Gefahrhundegesetzes können mit einer in die Tausend-Euro gehende Geldbuße geahndet werden.
Das bedeutet auch, dass Hunde die ohne Gehorsam auf andere Hunde oder Personen zulaufen und diese evtl. auch anspringen, grundsätzlich im öffentlichen Bereich nur angeleint ausgeführt werden dürfen.
Hunde sind an einer geeigneten Leine zu führen. Als geeignet gilt hierbei eine Leine die reißfest und nicht länger als zwei Meter ist. Eine solche Leine von max. 2 Meter Länge ist in jedem Fall in Bereichen mit erhöhtem Publikumsverkehr zu verwenden.

Für folgende Bereiche bestimmt das Gefahrhundegesetz eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde, wobei diese an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen sind:

Ein generelles Mitnahmeverbot für Hunde besteht für folgende Bereiche (§ 2 Abs. 3 GefHG):

Allgemein ist zu beachten, dass die Anleinpflicht von Bundesland zu Bundesland und auch von Gemeinde zu Gemeinde verschieden geregelt sein kann. Gerade das Anleinen in Waldgebieten, Wäldern und auf Feldern ist hier sehr unterschiedlich. Im Zweifel gilt den Hund immer anzuleinen. Wer sich sicher darüber informieren möchte bekommt auf seiner Gemeindeverwaltung oder im Bürgerbüro gerne Auskunft.