Leinenzwang
Hunde dürfen in einem Jagdbezirk nicht ohne Aufsicht frei laufen gelassen werden. Dies schreiben die jeweiligen Landesjagdgesetze zum Schutz des Wildbestandes vor. Dabei bedeutet Aufsicht nicht aber gleich “Angeleint”. Ein Verstoß gegen die gesetzliche Vorschrift liegt so erst dann vor, wenn sich der Hund im Jagdbezirk ausserhalb der Sicht- oder Rufweite des Hundeführers aufhält oder der Hundeführer nicht die tatsächliche Möglichkeit hat, durch gezielte Kommandos oder andere Handlungen eine Kontrolle über sein Tier auszuüben. Damit kann ein Hund auch dann unter Kontrolle sein, wenn er nicht angeleint ist.
Amtsgericht Altenkirchen, Az.: 2109 Js 35731/96-9 OWi
Hundekot im Garten
Seiner Verpflichtung zur Gebrauchsgewährung kommt der Vermieter bereits dann nicht in vollem Umfang nach, wenn er seinen Hund in dem vom Mieter gemieteten Gartenbereich sein Geschäft verrichten lässt. Zur Gewährung des Gebrauchs eines vermieteten Gartens gehört es, dass der Garten frei von Hundekot ist. Einmal abgesehen von der optischen Beeinträchtigung durch herumliegenden Hundekot, stellt sich Hundekot auch als Quelle gesundheitlicher Gefährdung dar. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass ein Garten in typischer Weise, nämlich durch Liegen auf dem Rasen und Barfussgehen, genutzt wird.
Amtsgericht Köln, Az.: 217 C 483/93
Auto als Hundehütte
Wer ein Tier hält, muss es artgerecht unterbringen. Dazu ist ein Kraftfahrzeug generell ungeeignet. Wer seinen Hund mehrere Stunde im Auto lässt, verstösst daher gegen das Tierschutzgesetz.
Verwaltungsgericht Stuttgart, Az.: 4 Kl 532/96
Auto und Sicherheitsvorkehrungen
Ein Autofahrer, der einen Hund im Fahrzeug mitnimmt, muss sicherstellen, dass ihn der Hund beim Fahren nicht behindert. Weil ein verunglückter Geschäftsmann keinerlei Vorkehrungen getroffen hatte, um ein unkontrolliertes Einwirken des Hundes zu verhindern, bleibt er jetzt auf seinem hohen Unfallschaden sitzen. Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Klage des Unternehmers gegen seine Vollkaskoversicherung als unbegründet ab. Das Gericht befand, der Kläger habe sich den Unfall selbst zuzuschreiben, denn er habe einfachste Vorsichtsmassnahmen unterlassen und dadurch grob fahrlässig gehandelt. Der Mann hatte seinen Hund im Rückraum des Fahrzeugs transportiert, ohne das eingebaute Trenngitter aufzurichten oder wenigstens den Hund an die Leine zu legen. Während der Fahrt im Baustellenbereich einer Autobahn sprang der Hund plötzlich ins Lenkrad. Der PKW kam von der Fahrbahn ab, durchbrach eine Behelfsleitplanke - und überschlug sich. Dabei entstand am Fahrzeug ein Sachschaden von DM 94.000,-. (Wie es dem Hund wohl ging?)
Oberlandesgericht Nürnberg, Az.: 8 U 2819/96
Hund beißt Hund
Beißen sich Hunde gegenseitig, so kommt die gesetztliche Tierhaltung (§ 833BGB) zur Anwendung. Dies bedeutet im Regelfall, dass der eine Hundehalter für die Verletzung (Behandlungskosten) am anderen Hund aufkommen muss. War aber der eine Hund angeleint und der andere Hund nicht, so gilt ein anderer Haftungsverteilungsmaßstab. In diesem Fall trägt der Halter des nicht angeleinten Hundes die Kosten für die tierärztliche Behandlung des anderen Tieres alleine.
Amtsgericht Frankfurt, Az.: 32 C 4500/94-39
Verbissene Hunde
Ein Hundehalter führte seine beiden Schäferhunde an kurz gehaltener Leine aus, als ihm zwei kleine unangeleinte Hunde entgegenkamen. Der Hundehalter dieser frei laufenden Tiere rief seine Hunde nicht zurück, sodass einer der beiden Hunde auf die Schäferhunde zulief, worauf es zu einem Kampf kam. Als der Halter der Schäferhunde versuchte, die kämpfenden Tiere zu trennen, wurde er sehr schmerzhaft von dem fremden Hund in die Hand gebissen. Er verklagte den Hundebesitzer auf Schmerzensgeld, das ihm aber verwehrt wurde. Zwar ist grundsätzlich eine Haftung des Halters der frei laufenden Hunde gegeben, doch wertete das Gericht das Eingreifen des Schäferhundehalters als Mitverschulden. Nach Auffassung des Richters hätte der verletzte Hundehalter seinen Hund von der Leine lösen müssen,um eine Selbstgefährdung auszuschalten. Wer in einer solchen Situation eingreift, geht ein so hohes Risiko ein, dass die Gefährdungshaftung des anderen Hundehalters zurücktritt.
Amtsgericht Lampertsheim
Streicheln fremder Hunde
Wer sich einem fremden Hund zu vertrauensselig nähert und dann gebissen wird, ist zumindest teilweise selbst schuld. Dies entschied das Frankfurter Oberlandesgericht (OLG). Nach Auffassung der Richter muss das “Opfer” in diesem Fall daher mindestens 50 Prozent seines Schadens selbst tragen. Der Kläger hatte beim Besuch im Haus eines Bekannten versucht, dessen Rottweiler zu streicheln. Das Tier war ihm bis dahin völlig fremd gewesen und biss ihn in den Arm. Das Gericht wies mit seinem in der Zeitschrift “OLG-Report” veröffentlichten Urteil die Berufung eines Klägers gegen ein Urteil des Landgerichts Hanau zurück. Die Vorinstanz hatte dem Kläger nach dem Hundebiss lediglich 50 Prozent des Schadens anerkannt.
Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 7 U 91/99
Hundegebell
Ein Hundehalter ist nicht verpflichtet, seine Hunde so zu halten, dass sie nur zu bestimmten Zeiten, nicht länger als 10 Minuten am Stück und insgesamt nicht mehr als 30 Minuten am Tag bellen. So entschied das Landgericht Schweinfurt über die Klage eines Nachbarn wegen der Lärmbelästigung. Damit wich das Gericht von einer vorangegangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln ab.
Landgericht Schweinfurt, 1997-02-21 3 S 57/96
Ungewollter Deckakt
In der Rechtsprechung (BGH, Az.: VI ZR 177/75; OLG Schleswig, Az.: 7 U 9/92) ist inzwischen anerkannt, dass der vom Hundehalter nicht gewünschte Deckakt zur Tiergefahr (§ 833 BGB) gehört, sodass der Halter des Rüden dem Halter der Hündin zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn die Hündin durch den unerwünschten Deckakt trächtig wird. Rechtlich gesehen wird der Deckakt damit als Sachbeschädigung eingestuft. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht ist in einem solchen Fall der Halter der Hündin aber verpflichtet, für eine Abtreibung zu sorgen.
Landesgericht Kassel, ZfS 81263/95
Hundeführen vom Fahrrad
Ob man einen Hund vom Fahrrad aus mit sich führen darf, ist anhand der Strassenverkehrsordnung und des Tierschutzgesetzes zu beurteilen.Nach §28 StVO ist es grundsätzlich verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus an der Leine zu führen oder etwa unangeleint mitlaufen zu lassen. Lediglich vom Fahrrad aus dürfen Hunde mitgeführt werden. Dies bedeutet aber keinen Freibrief, zum Beispiel für einen Radrennfahrer, einen Dackel neben sich herlaufen zu lassen. Die Erlaubnis, Hunde am Fahrrad mitzunehmen, gilt nämlich nur für grössere, schnell laufende Hunde. Aber auch hier muss das Tierschutzgesetz beachtet werden. Denn das, was dem Hund anfangs noch Vergnügen bereitet, kann auf einer längeren Strecke für den untrainierten Hund leicht zur Tierquälerei werden. Damit dürfen grössere Hunde vom Fahrrad prinzipiell geführt werden. Nur wenn die Gemeinde einen Leinenzwang verbindlich vorschreibt,
hat auch der Fahrrad-Hundeführer diese Regelung zu beachten.
BGH, Az.: 4 StR 518/90
Schadensersatz Behandlungsfehler
Ein Tierarzt, dem ein grober Behandlungsfehler unterläuft, muss für den dadurch entstandenen Schaden aufkommen. Durch den Fehler eines Tierarztes war eine Hündin unfruchtbar geworden. Das Landgericht Bielefeld sprach der Eigentümerin einen Schadensersatz in Höhe von 8.000 DM zu. Diesen Betrag hätte die Frau noch mit dem Tier verdienen konnen, weil die Hündin noch 2x je vier Welpen hätte werfen können.
Landgericht Bielefeld, 1998-08-27 20 S 32/98



